Jugendhilfe / Hilfe zur Erziehung

epia bietet bereits seit Jahren Hilfen zur Erziehung. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Geschäftsbereichen Jugend- und Familie der Landratsämter.

Gesetzlich geregelt sind diese Hilfen in §§ 27–40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Die in §§ 28–35a aufgeführten Hilfen werden nach Durchführung des Hilfeplanverfahrens (§ 36) von den örtlichen Jugendämtern gewährt.

Hierbei haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“. (§ 27 Abs. 1 SGB VIII)

epia kann hierbei Hilfesuchende unterstützen in Form von Erziehungsbeistandschaft oder Sozialpädagogischer Familienhilfe.